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Satzung.

Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V.

GRUNDGESETZ
für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 a:

Der Staat schütz auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. (LTV-NRW). Das Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf das Land Nordrhein-Westfalen.

2. Sitz ist Herne

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e. V. (LTV-NRW) hat den Zweck, die Tierschutzvereine im Lande Nordrhein-Westfalen und deren Jugendtierschutzgruppen sowie sonstige in diesem Lande bestehende Organisationen, die sich den Schutz der Tiere zur Aufgabe gestellt haben, zusammenzuschließen und sie zu unterstützen. Hierzu gehören auch Umweltschutz, Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tiere handelt. Der LTV-NRW soll die Mitgliedsvereine fördern, sie insbesondere auch gegenüber den Behörden vertreten. Er soll ihre Belange auch gegenüber dem Deutschen Tierschutzbund e. V. (DTSchB) wahrnehmen. Der LTV-NRW kann Aufgaben des Tierschutzes auf Landesebene übernehmen.

2. Die Unterstützung/ Förderung des Tier- und Naturschutzes kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften in Nordrhein-Westfalen zur Verwendung für steuerbegünstigte Tier- und/ oder Naturschutzzwecke verwirklicht werden. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (§ 58 Nr. 1 AO)

3. Der LTV-NRW kann Einrichtungen auch in der Form einer juristischen Person unterhalten oder sich an solchen beteiligen. Der Erwerb einer Beteiligung aus zeitnah zu verwendenden Mitteln ist unzulässig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der LTV-NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der LTV-NRW ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des LTV-NRW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LTV-NRW.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder des LTV-NRW sowie mit Aufgaben zur Förderung des LTV-NRW betraute Mitglieder haben gegenüber dem LTV-NRW einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums und des Gesamtvorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des LTV-NRW. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können nur werden rechtsfähige Tierschutzvereine, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

2. Außerordentliche Mitglieder können nur werden:
a) sonstige Vereine, Verbände und Gemeinschaften in Nordrhein-Westfalen, die sich dem Schutz der Tiere zur Aufgabe gestellt haben.
b) Personen, deren wissenschaftliche oder sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten oder deren wirtschaftliches Vermögen den Zielen des LTV-NRW wesentliche Dienste geleistet haben oder leisten werden.

3. Ehrenmitglieder können werden nur Personen, die sich um den LTV-NRW besonders verdient gemacht oder Belange des Tierschutzes besonders wirkungsvoll vertreten haben.

4. Die Mitglieder sollen die Interessen des LTV-NRW unterstützen und sich an den Veranstaltungen des LTV-NRW beteiligen. Sie verpflichten sich, dem LTV-NRW von diesem gewünschte Auskünfte und Aufschlüsse zu geben, auf Verlangen auch schriftlich. Mitglieder des Gesamtvorstands des LTV-NRW sind berechtigt, an Sitzungen und anderen Veranstaltungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen und sich dabei zu Wort zu melden. Die Mitglieder sollen wesentlichen Schriftverkehr mit dem DTSchB dem LTV-NRW in Textform (im Sinne des § 126 b BGB) oder telefonisch mitteilen.

5. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) durch ihre bevollmächtigten Vertreter an den Versammlungen des LTV-NRW teilzunehmen und dabei die ihnen satzungsgemäß zukommenden Rechte und Aufgaben wahrzunehmen,
b) den LTV-NRW in allen Angelegenheiten des Tierschutzes, deren Durchsetzung die Kräfte der örtlichen Vereine übersteigen oder die wirksamer durch eine überörtliche Organisation betrieben werden können, in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Aufnahme und Rechte der Mitglieder und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Aufnahme

Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und bei mehreren Vereinen in einer Gemeinde entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme erfolgt in der Regel vorläufig für die Dauer von höchstens einem Jahr (Probemitgliedschaft). Zum Ablauf dieser (Probe)Zeit entscheidet das Präsidium über die endgültige Aufnahme. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich zu erfolgen hat und ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses Beschwerde an den Gesamtvorstand möglich; Der Gesamtvorstand entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Wer Mitglied wird, verpflichtet sich, die Satzung in der jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich anzuerkennen und umzusetzen. Die Neuaufnahme ordentlicher Mitglieder setzt voraus, dass der Antragsteller Mitglied im DTSchB ist bzw. eine gleichzeitige Aufnahme beim DTSchB erfolgt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft setzt den Fortbestand der Mitgliedschaft beim DTSchB voraus.

2. Übertragung der Aufnahmeentscheidung an Delegierten
Abweichend von Ziffer 1 kann die Aufnahme ordentlicher Mitglieder einem Delegierten des Gesamtvorstandes mit Präsidiumsbeschluss übertragen werden, welcher in das gemeinsame Aufnahmegremium des Landestierschutzverbandes NRW e. V. und des Deutschen Tierschutzbundes e.V. entsandt wird. In diesem Fall gelten die Regeln für das gemeinsame Aufnahmeverfahren (§ 5a).

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins, bei Einzelpersonen auch durch den Tod. Eine Probemitgliedschaft im Sinne der Ziffer 1 endet durch Ablehnung oder, wenn bis dahin keine Aufnahme als Vollmitglied erfolgt ist, durch Zeitablauf am 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Probezeit zu Ende gegangen ist.

a) Austritt
Ein Mitglied, das seinen Austritt aus dem LTV-NRW beabsichtigt, hat vorher einen Mitgliederbeschluss seines Vereins hierüber herbeizuführen und diesen mit der Kündigung vorzulegen Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen.
b) Ausschluss, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Im Falle der Nichtzahlung des Jahresbeitrages ist der betreffende Mitgliedsverein rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Beitragsjahres ausgeschlossen, wenn er zwei Mal schriftlich wegen des Beitragsrückstandes angemahnt worden ist und wenn er auf die Folgen einer Nichtzahlung hingewiesen wurde.

Der Ausschluss und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind nur bei Verstößen gegen die satzungsgemäßen Verpflichtungen zulässig. Ausschluss und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft können nur aus wichtigem Grund erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des LTV-NRW schädigt, dem LTV- NRW oder einem seiner Mitglieder gegenüber ein schädigendes Verhalten zeigt, innerhalb des LTV-NRW Unfrieden stiftet oder Forderungen des LTV-NRW nicht nachkommt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet – nach Anhörung des Betroffenen – der Gesamtvorstand mit mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Bei schriftlicher Beschlussfassung sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen des Gesamtvorstandes erforderlich. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist binnen drei Monaten nach Zustellung schriftlich Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen muss, ruht die Mitgliedschaft.

Der Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem LTV-NRW führt grundsätzlich zur Beendigung der Mitgliedschaft beim DTSchB;

Der Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem DTSchB führt grundsätzlich zur Beendigung der Mitgliedschaft beim LTV-NRW.

$ 5 a Gemeinsames Aufnahmeverfahren

(1) Ist das gemeinsame Aufnahmeverfahren beschlossen, entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes aufgrund eines Antrages in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform.

(2) Vor einer Entscheidung über die Aufnahme sind bereits bestehende Mitglieder im gleichen Tätigkeitsbereich (örtlich gleicher Sitz und unmittelbare Nachbarschaft) vorab dazu anzuhören, ob Bedenken gegenüber der Aufnahme bestehen.

(3) Gegen die schriftliche Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des Deutschen Tierschutzbundes möglich. Nach dem Votum des Beschwerde- und Schlichtungsausschuss entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium endgültig.

(4) Weiteres zum Aufnahmeverfahren kann die Aufnahmeordnung regeln, die sich der Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch Beschluss des Gesamtvorstandes in Abstimmung mit dem Deutschen Tierschutzbund e.V. gibt.

§ 6 Organe
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium
3. der Gesamtvorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal im Jahr vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in Textform im Sinne des § 126 b BG unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit kurzer schriftlicher Begründung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

2. Stimmrecht der Mitglieder Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder, Mitglieder des Präsidiums und Mitglieder des Gesamtvorstandes. Es kann von dem gesetzlichen Vertreter des Vereins oder einem schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Jedes ordentliche Mitglied hat je angefangene 100 Vereinsmitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur wahrgenommen werden, wenn der satzungsgemäße Beitrag für das vergangene Jahr entrichtet ist.

3. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten
a) die Wahl des Wahlleiters
b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertreter,
d) die Ernennung eines Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder,
e) die Genehmigung des Haushaltsplans
f) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags für die ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann für Mitgliedsvereine, die keine Jugendtierschutzgruppe unterhalten, einen Zusatzbeitrag festsetzen.
g) die Entlastung des Präsidiums und des Gesamtvorstandes
h) eine Änderung der Satzung,
i) der endgültige Ausschluss eines Mitglieds,
j) die Auflösung des LTV-NRW

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Die Abstimmungsmöglichkeiten nach § 32 Absatz 2 BGB (Beschlussfassung ohne Versammlung) bleiben unberührt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Satzungsänderungen
a) Eine Satzungsänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit, die Auflösung des LTV-NRW nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
b) Das Präsidium ist berechtigt, redaktionelle Änderungen und Satzungsergänzungen vorzunehmen, soweit Rechtsvorschriften oder Entscheidungen des Registergerichts und/oder des Finanzamtes hierzu konkrete Veranlassung geben.
c) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse müssen von dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet werden.

§ 8 Präsidium und Gesamtvorstand

1. Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) den zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten
c) dem Finanzvorstand (Schatzmeister).

Der Aufgabenbereich der Präsidiumsmitglieder kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten gemeinsam oder ein Vizepräsident und der Finanzvorstand gemeinsam vertreten den LTV-NRW im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) dem Ehrenpräsidenten
c) den Ehrenmitgliedern
d) dem/der Landesjugendvertreter/in
e) insgesamt wenigstens zehn und höchstens fünfzehn weiteren Mitgliedern

3. Die Mitglieder zu b), c) und d) haben die Aufgabe, das Präsidium zu unterstützen. Zu diesem Zweck können ihnen besondere Aufgaben übertragen werden.

4. Wer in einer anderen Tierschutzorganisation auf Landes- oder Bundesebene, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der LTV-NRW und der DTSchB verfolgt, ein Amt innehat, kann nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein.

5. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Gesamtvorstands erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Präsidiums müssen einzeln, Jeder für sein Amt, gewählt werden. Die Wahl wird durch einen Wahlleiter, der von den anwesenden Mitgliedern gewählt wird, geleitet. Der Gesamtvorstand hat zur Wahl des Wahlleiters ein Vorschlagsrecht. Die Wahl des Präsidiums kann offen durch Handzeichen, oder wenn ein Mitglied dies verlangt, in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei Stimmgleichheit erfolgt jeweils ein neuer Wahlgang.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Wahlperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Mitglied, dass das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 2 b) erfolgt nach folgendem Verfahren: Die Wahl wird durch den Präsidenten geleitet. Der bis zur Wahl amtierende Gesamtvorstand legt der Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste mit mindestens zehn Kandidaten vor. Aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder können weitere Kandidaten vorgeschlagen werden, die dann in die Kandidatenliste aufgenommen werden, wenn der betreffende Kandidat seine Zustimmung zur Kandidatur erklärt hat. Gewählt sind die Kandidaten, die die höchste Zahl der Stimmen auf sich vereinen, absteigend bis zur 15. Kandidatenposition. Bei Stimmgleichheit in der 15. Kandidatenposition erhöht sich die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder bis zu Ende der Amtsperiode entsprechend. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 2 b) erfolgt geheim.

Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstands endet mit der Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder.

Die Ernennung des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder erfolgt auf Lebenszeit.

6. Wahl der Landesjugendvertreter

Der Landesjugendvertreter/ und sein Stellvertreter werden durch die Mitglieder der Landesjugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung zur demokratischen Legitimation bestätigt. Der Landesjugendvertreter ist kein Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Scheidet der Landesjugendvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, kann sein Stellvertreter das Amt für die restliche Amtsdauer bekleiden.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des LTV-NRW sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Prüfbericht erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des LTV-NRW nehmen.

Die Wahl der Rechnungsprüfer und der Stellvertreter erfolgt für vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

§ 10 Haftung des LTV-NRW

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitgliedsverein und/oder dessen Mitgliedern/Vertretern und/oder einem Dritten entstanden sind, haftet der LTV-NRW nur, wenn einem Mitglied des handelnden Organs oder einer sonstigen Person, für die der LTV-NRW nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Der LTV-NRW haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Gesamtvorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 11 Geschäftsstelle

Der LTV-NRW hat eine Geschäftsstelle. Die Rechte und Pflichten des Geschäftsstellenleiters werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

§ 12 Beitrag

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 1. März für das laufende Geschäftsjahr an den LTV-NRW zu zahlen. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres ein- oder austreten. haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag für je angefangene einhundert Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann einen Zusatzbeitrag festlegen. (vgl. § 7 Abs. 2 f)

2. Der Jahresbeitrag für außerordentliche Mitglieder wird durch das Präsidium festgesetzt. Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Präsidium ist ermächtigt, im Einzelfall den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 13 Jugendtierschutz

1. Um die Jugendtierschutzarbeit im LTV-NRW und den ihm angeschlossenen Mitgliedsvereinen zu fördern, besteht eine Jugendorganisation – die Tierschutzjugend NRW im Landestierschutzverband Nordrhein-Westfalen e.V.

2. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des LTV-NRW der Satzung des DTSchB. sowie dessen Grundsatzbeschlüssen in der Jugendarbeit tätig.

3 Sie wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse.

4. Spenden, die beim LTV-NRW für dessen Tierschutzjugend eingehen, sind direkt der Jugendkasse zuzuführen.

5. Der Landesjugendvertreter legt dem Gesamtvorstand des LTV-NRW gegenüber mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit und die Verwendung der erhaltenen Geldmittel der Tierschutzjugend NRW des LTV-NRW ab.

6. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung des Gesamtvorstandes des LTV-NRW

§ 14 Landesjugendversammlung

1. Mitglieder der Landesjugendversammlung des LTV-NRW sind
a) die in den angeschlossenen Tierschutzvereinen gewählten Jugendvertreter und deren Stellvertreter, die zu Beginn des Geschäftsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
b) die sonstigen in Tierschutzjugend NRW aktiven Teamer bzw. Betreuer, die zu Beginn Geschäftsjahres mindestens 18 Jahre alt sind und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

2. Die Landesjugendversammlung wählt den Landesjugendvorstand. Der Landesjugendvorstand besteht aus

a) dem Landesjugendvertreter,
b) dem stellvertretenden Landesjugendvertreter und
c) dem Landesjugendkassenwart.

3. Die Mitglieder des Landesjugendvorstandes werden für vier Jahre in getrennter Wahl per Handzeichen oder auf Verlangen in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl innerhalb der Altersgrenze ist möglich. Der Landesjugendvertreter muss
a) Mitglied eines angeschlossenen örtlichen Tierschutzvereins sowie aktiv in der Jugendarbeit sein; er/ sie muss jedoch nicht gleichzeitig die örtliche Jugendarbeit als Jugendvorstand leiten oder
b) bereits seit mindestens vier Jahren aktiv als Teamer bzw. Betreuer in der Tierschutzjugend NRW tätig sein

4. Jede örtliche Jugendgruppe hat

• bis 20 Mitglieder - eine Stimme,
• über 20 Mitglieder - zwei Stimmen,

jeder sonstige Teamer bzw. Betreuer der Tierschutzjugend NRW eine Stimme.

5. Der Landesjugendvertreter, sein Stellvertreter und der Kassenwart müssen bei Amtsannahme mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht älter als maximal 30 Jahre sein. Die Wahlberechtigten müssen zur Stimmabgabe persönlich anwesend sein. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vor der Wahl vorliegt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 15 Aufgaben des Landesjugendvorstandes

1. Der Landesjugendvorstand hat folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Jugendvertreterversammlung;
b) Kontaktpflege, Zusammenarbeit und Koordination mit dem LTV-NRW,
c) Betreuung der Jugendgruppen der örtlichen Tierschutzvereine und ihrer Leiter (Bereitstellung von Arbeitsmaterialien, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit) sowie der Aufbau neuer Jugendgruppen;
d) Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für Jugendgruppenleiter, übriger Teamer und Nachwuchbetreuer sowie Angeboten für Kinder und Jugendliche
e) Betreiben überregionaler Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
f) Auf Initiative der Jugendgruppenleiter der örtlichen Tierschutzvereine Bildung und Betreuung von Arbeitsgruppen mit inhaltlichen Schwerpunkten (Schwerpunktarbeit);
g) Mitarbeit des Landesjugendvertreters oder eines Mitglieds des Landesjugend-vorstandes im Jugendländerrat des DTSchB sowie Kontaktpflege mit den hauptamtlichen Mitarbeitern des Jugendtierschutzreferates des DTSchB.

2. Der Landesjugendvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.

§ 16 Auflösung

Im Falle der Auflösung des LTV-NRW fällt das noch vorhandene Vermögen an den DTSchB (Deutscher Tierschutzbund e. V., Bonn), der diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter VR 20480 eingetragen.

*) Aus Vereinfachungsgründen und wegen der besseren Lesbarkeit werden in der Satzung für Bezeichnungen und Funktionen lediglich die männlichen Formen benannt. Sie gelten durchgehend selbstverständlich gleichzeitig und in jedem Fall auch für die jeweilige weibliche und weitere Formen.

Stand: Mai 2022 (Mitgliederversammlung am 14.05.2022)
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