Kleinbeihilfe Tierheime

Fördermittel

Nachricht des Deutschen Tierschutzbundes

Liebe Tierfreund:innen,

lange wurde es angekündigt, nun ist es endlich soweit: Die im Mai angekündigte Förderung des BMEL von Tierheimen infolge der Belastungen des Ukrainekriegs ist ab heute bis zum 01. November abrufbar.

Wer kann beantragen?

Vereine, die Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen betreiben, wenn sie

-für jedes Tierheim, für das ein Antrag gestellt wird, über eine gültige Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des TierSchG verfügen,
-gemeinnützig tätig sind und über einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes verfügen,
-eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und
-diese Voraussetzungen bereits zum 24. Februar 2022 erfüllten.

Welche Arten von Förderungen gibt es?

- Festbetragsfinanzierung
- einheitlicher Zuschuss von 7.500 Euro je Tierheim
- vereinfachtes Antragsverfahren
- Förderung auf Ausgabenbasis
- Zuschuss in Höhe der beihilfefähigen Ausgaben
- Fördersumme zwischen 7.500 und 50.000 Euro je Tierheim
- betreibt ein Tierschutzverein mehrere Tierheime: Obergrenze der Förderung 500.000 Euro

Was bedeutet "vereinfachtes Verfahren" bei einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 7.500 Euro?

- Der Tierschutzverein muss in Form einer anzukreuzenden Erklärung im Formular "nachvollziehbar darlegen", dass ihm seit dem 24. Februar 2022 beihilfefähige Ausgaben mindestens in Höhe von 7.500 Euro durch die Versorgung von ukrainischen Tieren – Besitzertiere und unbegleitete Tiere – entstanden sind.

- Eine Zusendung von Nachweisen muss nicht mit der Antragstellung erfolgen. Nur in dem Fall, wenn Ihr Tierschutzverein in der stichprobenartigen Prüfung ausgewählt wird, muss ein Nachweis, dass diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, auf Nachfrage der Bewilligungsbehörde erfolgen,

Wann muss ich die Nachweise bei einer Förderung auf Ausgabenbasis erbringen?

- Bei der Förderung auf Ausgabenbasis erfolgt der Nachweis direkt bei Antragstellung.

Was wird gefördert?

Ausgaben, die dadurch entstanden sind, dass ein Tierheim zusätzliche Tiere – Besitzertiere und unbegleitete Tiere – infolge des Krieges in der Ukraine seit dem 24.02.2022 bis zum Tag der Antragstellung versorgt hat:

- Ausgaben für die Unterbringung (z. B. Futter, Wasser, Einstreu, Decken, Maulkörbe, Leinen, Tränke- oder Futternäpfe etc.)
- Ausgaben für eine notwendige tiermedizinische Versorgung (z. B. Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten)
- Impfkosten, z. B. für Impfungen gegen Infektionskrankheiten (z. B. Tierarzneimittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tierarztkosten)
- Ausgaben, die gegebenenfalls durch eine Kennzeichnung der Tiere mit einem Transponder und das Ausstellen eines Heimtierausweises entstanden sind
- Ausgaben, die durch den Mehraufwand einer gegebenenfalls notwendigen Quarantäne entstanden sind (z. B. zusätzliche Hygienemaßnahmen)
- Tollwutimpfungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die Tiere aus der Ukraine versorgen
- Sachinvestitionen (z. B. im Tierheim errichtete Quarantäneboxen, Zwinger etc.) anteilig bis maximal 60 Prozent der Anschaffungskosten

Wichtiger Hinweis zur Anrechnung von Tagessätzen für die Betreuung/Tierversorgung:

Wir haben im BLE nachgefragt, wie Sie Versorgungskosten auf Tagessatzbasis anrechnen lassen können:

- Geben Sie im Antrag Ausgabenbasis auf Seite 6 bei der Liste Ausgabenbasis in der ersten Zeile (Ausgaben für die Unterbringung) den Tagessatz an, den Sie in Ihrem Tierheim für die Versorgung des/der betreffenden Tiers/Tiere ansetzen.

- Fügen sie Ihrem Antrag folgende kurze Erklärung bei:
„Aufgrund der Einkaufs- und Lagerpraxis in unserem Tierheim sowie noch nicht vorliegender Abrechnungen der Wasser-, Strom- und Heizungsversorger wenden wir zur Ermittlung der Ausgaben für die Unterbringung unseren gängigen Tagessatz pro Tier an.“

Als Nachweis zur Höhe des Tagessatzes können Sie Ihrem Antrag verschiedene Dokumente beifügen, z.B.

- die Kopie eines Verwahrvertrags mit einem Amt, aus dem der Tagessatz hervorgeht,
- einen Screenshot Ihrer Homepage, auf dem die Tagessätze angegeben sind,
- Liste der Tagessätze, die Ihr Landesverband bei der Unterbringung von Verwahrtieren in Absprache mit Behörden ansetzt
- Tagessatzberechnung auf Istkostenbasis (z.B. über BOB ermittelt)

Nicht beihilfefähige Ausgaben:
-Kosten für zusätzliches Personal und/oder Honorare
-Investitionen zur Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen oder Ausgaben, die mit solchen Investitionen in Verbindung stehen.
-Aufwand für die Unterbringung und Behandlung von Tieren außerhalb der in Deutschland gelegenen Tierheime.

Weitere Informationen zum Förderverfahren entnehmen Sie bitte der Richtlinie "Kleinbeihilfen Tierheime".

Wie erfolgt die Antragsstellung?


Die Anträge sind über das digital verfügbare Antragsformular auszufüllen und per E-Mail sowie parallel unterschrieben per Post an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu senden. Die erforderlichen Anlagen, wie zum Beispiel die gültige Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes, können mit dem digitalen Antrag per E-Mail eingereicht werden.Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte direkt an die BLE (Telefon: 0228 6845-2212; E-Mail: tierheim.hilfe@ble.de), da diese die Förderung zur Verfügung stellen. Sollten Sie Unterstützung bei der Antragstellung brauchen, melden Sie sich gerne bei der Vereinsbetreuung.

Der Deutsche Tierschutzbund hat keinen Einfluss auf die Richtlinien und Vergabe der Kleinbeihilfe.
Diese Info finden Sie ebenfalls im internen Bereich (des Deutschen Tierschutzbundes)

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