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Aktuelles

03/2019: Steuern für Vereine

Steuern für Vereine!

Wir tun doch nur Gutes und wollen nur helfen…


Das ist der Grundgedanke eines jeden, der sich in einem gemeinnützigen Verein im Vorstand engagiert und der nicht recht einsehen kann, inwieweit die Finanzbehörde Anforderungen an die Buchhaltung und Rechnungslegung sowie an die Kassenbuchhaltung für bargeldintensive Betriebe stellt.

Der Verein ist eine eigenständige juristische Person und wird auch im Steuerrecht als Steuersubjekt betrachtet. Das Steuerrecht sieht für Vereine eine besondere Darstellung einzelner Bereiche vor, in denen Einnahmen bzw. Ausgaben getätigt werden. Wir unterscheiden den ideellen Bereich, den Bereich Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Jeder dieser Bereiche wird steuerlich unterschiedlich behandelt.

Der ideelle Bereich ist gleichzusetzen mit dem Privatbereich eines Unternehmers. In diesem Bereich werden Einnahmen und Ausgaben erfasst, die z.B. Mitglieder und Spender betreffen. Dazu gehören die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Zuschüsse von Behörden als Einnahmen und die Ausgaben, die hiermit im Zusammenhang stehen, z.B. die Mitgliederpflege und -verwaltung. Dieser Bereich ist ertragssteuerfrei und es fällt keine Umsatzsteuer an.

In den Bereich Vermögensverwaltung gehören Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Vermögen des Vereins ergeben, z.B. Zinserträge oder Mieteinnahmen für dem Verein gehörende Immobilien. Dieser Bereich ist ertragsteuerfrei nicht aber umsatzsteuerfrei. Das heißt Überschüsse, die in diesem Bereich erzielt werden, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer, die Einnahmen können aber sehr wohl Umsatzsteuer auslösen, sofern keine Befreiungsvorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz greift. Diese Umsatzsteuerpflicht kann für den Verein durchaus von Vorteil sein, denn zur Zeit gilt für die Einnahmen der Umsatzsteuersatz von 7% anstatt 19%, bei vollem Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass ein Verein z.B. bei der Vermietung von Räumlichkeiten 7% Umsatzsteuer an den Mieter in Rechnung stellt, aber gleichzeitig für z.B. Renovierungsaufwendungen 19% Vorsteuer anmelden kann. Das führt nicht selten zu Umsatzsteuererstattungspotential für den Verein.

Als Zweckbetrieb bei Tierschutzvereinen gilt regelmäßig der Tierheimbetrieb. Mit dem Zweckbetrieb wird die Erfüllung des eigentlichen Satzungszwecks „Tierschutz“ gefördert. Steuerlich gilt das Gleiche wie bei der Vermögensverwaltung, dieser Bereich ist ertragsteuerfrei, aber umsatzsteuerpflichtig. Dieser Bereich dürfte in den seltensten Fällen Überschüsse erzielen, er wird durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erbschaften gestützt. In diesem Bereich sind auch die Zahlungen der Städte und Gemeinden zu erfassen, wenn entsprechende Verträge für Fundtiere oder Sicherstellungen mit den Vereinen geschlossen sind. Diese Zahlungen sind keine Zuschüsse, sondern stellen einen Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Ebenfalls in diesen Bereich gehören die Vermittlungsgebühren für Tiere, denn umsatzsteuerlich handelt es sich um eine Lieferung. Für die Umsatzsteuer ist dieser Bereich besonders interessant, da den Einnahmen, die mit 7% zu versteuern sind, Ausgaben mit vollem Vorsteuerabzug von bis zu 19% gegenüber stehen. Bei Tierheimen mit hohen externen Tierarztkosten führt dies regelmäßig zu Überschüssen und damit zu Erstattungen von Umsatzsteuer seitens der Finanzbehörde an den Verein.

Der vierte Bereich ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Hierbei handelt es sich um Betriebe, die den Satzungszweck durch erzielte Überschüsse unterstützen sollen. Dieser Bereich ist ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig, mit dem Regelsteuersatz von 19%. Für gemeinnützige Verein hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Ertragsteuerpflicht erst entsteht, wenn die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Grenze von 35.000€ pro Jahr überschreiten. Dabei werden alle Betriebe zusammengerechnet, z.B. die Einnahmen aus dem Sommerfest für die Speisen und Getränke, die Einnahmen aus dem Verkauf von Trödel, die Einnahmen aus der Tierpension oder die Anzeigenwerbung in der Vereinszeitung. Ist die Grenze überschritten wird der Überschuss aus Einnahmen abzüglich Ausgaben ermittelt. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen nur, wenn der ermittelte Überschuss 5.000€ pro Jahr übersteigt. Für diesen Bereich ist es wichtig, dass regelmäßig keine Verluste entstehen, denn der Ausgleich von Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Vereinsmittel kann den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Ebenso dürfen die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht der Hauptzweck des Vereins sein.

Neben der Erfassung der einzelnen Bereiche des Vereins und der dem Gebot der Selbstlosigkeit folgenden satzungsmäßigen Verwendung der Mittel ist die zeitnahe Mittelverwendung ein Aspekt zum Erhalt der Gemeinnützigkeit. Grundsätzlich sind Mittel des Vereins zeitnah einzusetzen, wobei zeitnah in der Regel mit der Verwendung der Mittel bis spätestens im übernächsten Jahr definiert wird. Die zeitnahe Mittelverwendung kann aber durch die Bildung verschiedener Rücklagen gesteuert werden. Zum einen können im gesetzlichen Rahmen freie Rücklagen gebildet werden, über deren Verwendung der Verein sowohl sachlich im Bereich der Satzungszwecke, als auch zeitlich frei verfügen kann. Gebundene Rücklagen können für bestimmte Projekte gebildet werden, sollten z. B. Baumaßnahmen geplant sein, so kann die Bildung einer Rücklage für ein solches Projekt über Jahre erfolgen. Ein entsprechender Rücklagenspiegel ist dem Finanzamt einzureichen. Es besteht für den Verein aber auch die Möglichkeit durch die Zuführung von bestimmten Mitteln, wie z.B. Erbschaften, dauerhaft Vermögen zu bilden, um den Bestand des Vereins zu sichern.

Über diese vereinfachte Darstellung der steuerlichen Behandlung von Vereinen hinaus, gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten eine steuerlich optimale Lösung zu finden:

Zum Beispiel die Ausrichtung einer Tombola. Grundsätzlich ist eine Tombola ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und der Überschuss wäre ertragsteuerlich zu berücksichtigen und die Einnahmen würden 19% Umsatzsteuer auslösen. Es ist aber möglich, eine Zuordnung zum Zweckbetrieb des Vereins zu erreichen, wenn die Tombola bei der Gemeinde vorher angemeldet wird und die für die Lose erzielten Einnahmen für den satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden. Die Genehmigung der Gemeinde muss vor der Durchführung der Tombola vorliegen. Der Vorteil liegt in der steuerlichen Behandlung, es werden durch die Genehmigung keine Ertragsteuern fällig und die Umsatzsteuer für die Einnahmen ermäßigt sich von 19% auf 7%. Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit der Ausstellung von Sachspendenbescheinigungen für die Firmen, die in der Regel die Preise der Tombola spenden. Vorsicht nur, wenn die Spenderfirmen als Sponsor genannt werden möchten. In diesem Fall darf die Spendenbescheinigung nur für den Sachwert der gespendeten Artikel ausgestellt werden, ein darüber liegender Wert wäre als Werbung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen mit der Folge der Ertragsteuerpflicht für den Überschuss und der Anwendung von 19% Umsatzsteuer für die anteilige Einnahme aus der Werbung.  Weitere Standardbeispiele für eine mögliche steuerliche Gestaltung sind:

- 
Wird das Vereinscafé selber betrieben oder vermietet?

-  Wird die Tierpension selber betrieben oder vermietet?

-  Wird die Werbefläche in der Vereinszeitschrift oder auf dem Tierheimfahrzeug selber vermarktet oder vermietet?

-  Ist die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer von Vorteil?

Fazit: Größere Vereine werden nicht umhin kommen, sich steuerlichen Rat einzuholen, denn neben Gestaltungsmöglichkeiten sind auch die steuerlichen Erklärungspflichten und die Anforderungen an das Belegwesen zu erfüllen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden. Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt zur Spendenhaftung. Der Verein bzw. die verantwortlichen Personen haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Steuererstattungen, die durch ausgestellte Spendenbescheinigungen generiert werden. Kein schönes Thema!

Monika Lange

Tierschutzzentrum Duisburg e.V.

Mitglied des Gesamtvorstandes des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
03/2019

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