Aktuelles
03/2019: Steuern für Vereine
Steuern
für Vereine!
Wir
tun doch nur Gutes und wollen nur helfen…
Das ist der Grundgedanke eines jeden,
der sich in einem gemeinnützigen Verein im Vorstand engagiert und der nicht
recht einsehen kann, inwieweit die Finanzbehörde Anforderungen an die Buchhaltung
und Rechnungslegung sowie an die Kassenbuchhaltung für bargeldintensive
Betriebe stellt.
Der Verein ist eine eigenständige
juristische Person und wird auch im Steuerrecht als Steuersubjekt betrachtet. Das
Steuerrecht sieht für Vereine eine besondere Darstellung einzelner Bereiche
vor, in denen Einnahmen bzw. Ausgaben getätigt werden. Wir unterscheiden den
ideellen Bereich, den Bereich Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Jeder dieser Bereiche wird steuerlich
unterschiedlich behandelt.
Der ideelle Bereich ist
gleichzusetzen mit dem Privatbereich eines Unternehmers. In diesem Bereich
werden Einnahmen und Ausgaben erfasst, die z.B. Mitglieder und Spender
betreffen. Dazu gehören die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Zuschüsse
von Behörden als Einnahmen und die Ausgaben, die hiermit im Zusammenhang
stehen, z.B. die Mitgliederpflege und -verwaltung. Dieser Bereich ist
ertragssteuerfrei und es fällt keine Umsatzsteuer an.
In den Bereich Vermögensverwaltung
gehören Einnahmen und Ausgaben, die sich aus dem Vermögen des Vereins ergeben,
z.B. Zinserträge oder Mieteinnahmen für dem Verein gehörende Immobilien. Dieser
Bereich ist ertragsteuerfrei nicht aber umsatzsteuerfrei. Das heißt Überschüsse,
die in diesem Bereich erzielt werden, unterliegen weder der Körperschaftsteuer
noch der Gewerbesteuer, die Einnahmen können aber sehr wohl Umsatzsteuer
auslösen, sofern keine Befreiungsvorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz greift. Diese Umsatzsteuerpflicht kann für den Verein
durchaus von Vorteil sein, denn zur Zeit gilt für die Einnahmen der
Umsatzsteuersatz von 7% anstatt 19%, bei vollem Vorsteuerabzug. Das bedeutet,
dass ein Verein z.B. bei der Vermietung von Räumlichkeiten 7% Umsatzsteuer an
den Mieter in Rechnung stellt, aber gleichzeitig für z.B.
Renovierungsaufwendungen 19% Vorsteuer anmelden kann. Das führt nicht selten zu
Umsatzsteuererstattungspotential für den Verein.
Als Zweckbetrieb bei
Tierschutzvereinen gilt regelmäßig der Tierheimbetrieb. Mit dem Zweckbetrieb
wird die Erfüllung des eigentlichen Satzungszwecks „Tierschutz“
gefördert. Steuerlich gilt das Gleiche wie bei der Vermögensverwaltung, dieser
Bereich ist ertragsteuerfrei, aber umsatzsteuerpflichtig. Dieser Bereich dürfte
in den seltensten Fällen Überschüsse erzielen, er wird durch die Mitgliedsbeiträge,
Spenden und Erbschaften gestützt. In diesem Bereich sind auch die Zahlungen der
Städte und Gemeinden zu erfassen, wenn entsprechende Verträge für Fundtiere
oder Sicherstellungen mit den Vereinen geschlossen sind. Diese Zahlungen sind
keine Zuschüsse, sondern stellen einen Leistungsaustausch im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes dar. Ebenfalls in diesen Bereich gehören die
Vermittlungsgebühren für Tiere, denn umsatzsteuerlich handelt es sich um eine
Lieferung. Für die Umsatzsteuer ist dieser Bereich besonders interessant, da
den Einnahmen, die mit 7% zu versteuern sind, Ausgaben mit vollem
Vorsteuerabzug von bis zu 19% gegenüber stehen. Bei Tierheimen mit hohen
externen Tierarztkosten führt dies regelmäßig zu Überschüssen und damit zu Erstattungen
von Umsatzsteuer seitens der Finanzbehörde an den Verein.
Der vierte Bereich ist der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb. Hierbei handelt es sich um Betriebe, die den
Satzungszweck durch erzielte Überschüsse unterstützen sollen. Dieser Bereich
ist ertragssteuer- und umsatzsteuerpflichtig, mit dem Regelsteuersatz von 19%.
Für gemeinnützige Verein hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Ertragsteuerpflicht
erst entsteht, wenn die Bruttoeinnahmen aller wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe die Grenze von 35.000€ pro Jahr überschreiten. Dabei werden
alle Betriebe zusammengerechnet, z.B. die Einnahmen aus dem Sommerfest für die
Speisen und Getränke, die Einnahmen aus dem Verkauf von Trödel, die Einnahmen
aus der Tierpension oder die Anzeigenwerbung in der Vereinszeitung. Ist die
Grenze überschritten wird der Überschuss aus Einnahmen abzüglich Ausgaben
ermittelt. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen nur, wenn der
ermittelte Überschuss 5.000€ pro Jahr übersteigt. Für diesen Bereich ist es wichtig,
dass regelmäßig keine Verluste entstehen, denn der Ausgleich von Verlusten im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Vereinsmittel kann den Verlust der
Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Ebenso dürfen die wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe nicht der Hauptzweck des Vereins sein.
Neben der Erfassung der einzelnen
Bereiche des Vereins und der dem Gebot der Selbstlosigkeit folgenden satzungsmäßigen
Verwendung der Mittel ist die zeitnahe Mittelverwendung ein Aspekt zum
Erhalt der Gemeinnützigkeit. Grundsätzlich sind Mittel des Vereins zeitnah einzusetzen,
wobei zeitnah in der Regel mit der Verwendung der Mittel bis spätestens im
übernächsten Jahr definiert wird. Die zeitnahe Mittelverwendung kann aber durch
die Bildung verschiedener Rücklagen gesteuert werden. Zum einen können im
gesetzlichen Rahmen freie Rücklagen gebildet werden, über deren Verwendung der
Verein sowohl sachlich im Bereich der Satzungszwecke, als auch zeitlich frei verfügen
kann. Gebundene Rücklagen können für bestimmte Projekte gebildet werden,
sollten z. B. Baumaßnahmen geplant sein, so kann die Bildung einer Rücklage für
ein solches Projekt über Jahre erfolgen. Ein entsprechender Rücklagenspiegel
ist dem Finanzamt einzureichen. Es besteht für den Verein aber auch die
Möglichkeit durch die Zuführung von bestimmten Mitteln, wie z.B. Erbschaften, dauerhaft
Vermögen zu bilden, um den Bestand des Vereins zu sichern.
Über diese vereinfachte Darstellung
der steuerlichen Behandlung von Vereinen hinaus, gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten
eine steuerlich optimale Lösung zu finden:
Zum Beispiel die Ausrichtung einer Tombola.
Grundsätzlich ist eine Tombola ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und der
Überschuss wäre ertragsteuerlich zu berücksichtigen und die Einnahmen würden
19% Umsatzsteuer auslösen. Es ist aber möglich, eine Zuordnung zum Zweckbetrieb
des Vereins zu erreichen, wenn die Tombola bei der Gemeinde vorher angemeldet
wird und die für die Lose erzielten Einnahmen für den satzungsmäßigen,
gemeinnützigen Zweck eingesetzt werden. Die Genehmigung der Gemeinde muss vor
der Durchführung der Tombola vorliegen. Der Vorteil liegt in der steuerlichen
Behandlung, es werden durch die Genehmigung keine Ertragsteuern fällig und die
Umsatzsteuer für die Einnahmen ermäßigt sich von 19% auf 7%. Ein weiterer
Vorteil ist die Möglichkeit der Ausstellung von Sachspendenbescheinigungen
für die Firmen, die in der Regel die Preise der Tombola spenden. Vorsicht nur,
wenn die Spenderfirmen als Sponsor genannt werden möchten. In diesem Fall darf
die Spendenbescheinigung nur für den Sachwert der gespendeten Artikel
ausgestellt werden, ein darüber liegender Wert wäre als Werbung dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zuzuordnen mit der Folge der Ertragsteuerpflicht für den
Überschuss und der Anwendung von 19% Umsatzsteuer für die anteilige Einnahme
aus der Werbung. Weitere
Standardbeispiele für eine mögliche steuerliche Gestaltung sind:
-
Wird
das Vereinscafé selber betrieben oder vermietet?
-
Wird
die Tierpension selber betrieben oder vermietet?
-
Wird
die Werbefläche in der Vereinszeitschrift oder auf dem Tierheimfahrzeug selber
vermarktet oder vermietet?
-
Ist
die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer von Vorteil?
Fazit: Größere Vereine werden nicht
umhin kommen, sich steuerlichen Rat einzuholen, denn neben
Gestaltungsmöglichkeiten sind auch die steuerlichen Erklärungspflichten und die
Anforderungen an das Belegwesen zu erfüllen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu
gefährden. Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt zur Spendenhaftung. Der
Verein bzw. die verantwortlichen Personen haften mit ihrem gesamten Vermögen
für die Steuererstattungen, die durch ausgestellte Spendenbescheinigungen
generiert werden. Kein schönes Thema!
Monika Lange
Tierschutzzentrum Duisburg e.V.
Mitglied des Gesamtvorstandes des
Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e. V.
03/2019